Ausweitung der Regelung des Mutterschutzes auf Fehlgeburten
15.06.2025

Fehlgeburten sind eine starke Belastung und oft ein gesellschaftliches Tabu-Thema.
Noch die alte Bundesregierung hat eine Erweiterung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auf Fehlgeburten auf den Weg gebracht. Die Änderungen greifen seit dem 1. Juni 2025. Da das MuSchG nur für Arbeitnehmerinnen gilt und entsprechende Regelungen für Beamtinnen in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) geregelt werden müssen, haben wir beim Landesamt für Besoldung und Versorgung BW nachgefragt, ob es eine Vorgriffsregelung gibt. Und das ist der Fall. Mit Beschluss des Ministerrats vom 13. Mai 2025 wurde für Beamtinnen, Richterinnen und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen eine Vorgriffsregelung geschaffen und damit die zeit- und wirkungsgleiche Umsetzung beschlossen. Diese ist zwar unter Vorbehalt der endgültigen Regelung in der AzUVO getroffen worden, jedoch sind die neuen Regelungen damit für alle Beschäftigten seit dem 1. Juni gültig. Eine Änderung der AzUVO ist derzeit im Übrigen bereits in Vorbereitung.
Die Neuregelungen in der Übersicht (vgl. § 3 Absatz 5 MuSchG)
Die Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten sind gestaffelt nach Schwangerschaftswoche. Eine Beschäftigung ist nur möglich, sofern sich die Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Staffelung des Arbeitsverbots:
- bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
- bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
- bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Externe Links:
- Mutterschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/