BVerwG zur Auswahl von Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten und zum Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung

17.08.2001

BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, Az. 2 A 3.00; Schlagworte: Stellenausschreibung, Anforderungsprofil, Stellenauswahlverfahren, Konkurrentenstreit, Dienstposten
BVerwG zur Auswahl von Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten und zum Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung

Leitsätze: 

  1. Bei der Auswahl unter den Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten hat der Dienstherr die Anforderungen des Artikel 33 Absatz 2 GG zu beachten.
  2. Das anlässlich einer Stellenausschreibung festgelegte “Anforderungsprofil” eines Beförderungsdienstpostens bleibt für den Dienstherrn bei der Auswahl der Bewerber verbindlich.

 

Weitere Ausführungen des Gerichts: 

  • „Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Artikel 33 Absatz 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem “Anforderungsprofil” des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden.“
  • „Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Beamte den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden und damit auch - nach Bewährung auf dem höher bewerteten Dienstposten - für ein höherwertiges Statusamt geeignet sein wird.“
  • „Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest.“
  • Dabei kann es Besetzungsverfahren (zulässig) abgebrochen werden oder es sind Änderungen möglich, „solange eine normative Festlegung nicht besteht. Für das Auswahlverfahren bleibt die Dienstpostenbeschreibung aber verbindlich.“
  • „Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät.“
  • „Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - i.d.R. durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst.“

Im vorliegenden Fall war als Anforderungskriterium eine Führungsfunktion in unterschiedlichen Bereichen gefordert, die der Kläger, und im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber, aufwies, der Beigeladene, der zunächst ausgewählt wurde, jedoch nicht. 

(Hinweis: Urteile und Beschlüsse des BVerwG sind erst ab Januar 2002 online verfügbar.)