VGH BW zum Richervorbehalt bei GewahrsamsnahmenDer Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass die Unmöglichkeit der persönlichen Anhörung etwa infolge Trunkenheit des Betroffenen einer richterlichen Entscheidung nicht entgegen stehe.http://217.113.45.228:8081/bdk/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/vgh-bw-zum-richervorbehalt-bei-gewahrsamsnahmenhttp://217.113.45.228:8081/bdk/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/vgh-bw-zum-richervorbehalt-bei-gewahrsamsnahmen/@@images/image-1200-70a4ebc78708edc04167fbf0513b7dfe.jpeg
VGH BW zum Richervorbehalt bei Gewahrsamsnahmen
15.02.2012
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass die Unmöglichkeit der persönlichen Anhörung etwa infolge Trunkenheit des Betroffenen einer richterlichen Entscheidung nicht entgegen stehe.