VGH BW: Für die Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV a.F. beziehungsweise nach § 17 Abs. 1 EZulVOBW ist über den ständigen Einsatz im Wechselschichtdienst und die Ableistung des im maßgeblichen Berechnungszeitraum zu erfüllenden Nachtschichtpensums hinaus nicht erforderlich, dass der Beamte auch in den Früh- und Spätdiensten durchschnittlich mindestens im Umfang des geforderten Nachtdienstes tätig geworden ist.
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- Verwaltungsgerichtshof Mannheim